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Stichwort | English | Beschreibung |
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Abdingbarkeit (Wohnungseigentum) | modifiable; transactionable | Die Wohnungseigentümer können gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch sogenannte Vereinbarungen abweichen, ebenso können sie aber auch Vereinbarungen treffen, die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen. Dies gilt allerdings nur für Regelungen über das rechtliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber für die sachenrechtlichen Regelungen.
Aber auch die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander können nicht uneingeschränkt durch Vereinbarungen abweichend vom Gesetz geregelt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet nämlich nach abdingbaren (nicht zwingenden) und unabdingbaren (zwingenden) Vorschriften. Nur von den abdingbaren Vorschriften kann durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abgewichen werden. Unabdingbar sind die zwingenden Vorschriften über die Zuordnung und Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2 WEG). Auch die Vorschrift über die Begrenzung der Verwalterbestellung auf maximal fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre bei Erstbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums (§ 26 Abs. 1 WEG) ist unabdingbar. Gleiches gilt für die Bestellung und die Abberufung des Verwalters. Sie dürfen nicht von der Zustimmung Dritter oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden (§ 26 WEG). Ebenso unabdingbar sind die dem Verwalter gesetzlich auferlegten Pflichten (§ 27 Abs. 1 bis 3 WEG). Sie können deshalb weder beschränkt noch entzogen werden. Ebenfalls unabdingbar sind die Vorschriften zur Änderung der Verteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 3 WEG) sowie im Einzelfall zur Änderung der Verteilung der Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 4 WEG). Abdingbar sind dagegen unter anderem die Vorschriften über die Kostenverteilung (§ 16 Abs. 2 WEG) oder das Stimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG). |